Die Skisaison hat begonnen. Höchste Zeit, sich einmal mehr mit dem Thema Sicherheit zu befassen. Skihelme sind dabei wichtiger als jemals zuvor. Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht müssen Skifahrer sich in Zukunft nämlich darauf einstellen, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie keinen Helm tragen – selbst dann, wenn sie bei einem Unfall auf der Piste keinerlei Schuld trifft.
So rutschte beispielsweise ein Skifahrer auf der Piste in zwei unschuldige Wintersportler hinein und verletzte diese schwer. Nun müssen die Unfallopfer einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen, weil sie keinen Skihelm getragen hatten. Das hat das Oberlandesgericht in München entschieden.
Über das wohl wegweisende Urteil für Skifahrer informieren ARAG Experten und erläutern die aktuelle Entscheidung:
Der Fall:
Ein Ehepaar war in Tirol Ski fahren. Die begeisterten Wintersportler standen auf der Piste, als ein anderer Skifahrer oberhalb stürzte und in sie hineinrutschte. Er verletzte vor allem die Frau schwer am Kopf; sie wurde im Hubschrauber abtransportiert.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers lehnte die Regulierung ab. Der Fall landete vor Gericht und in der ersten Instanz gab das Gericht den Unfallopfern Recht. Doch das danach angerufene Oberlandesgericht schloss sich den Einwänden der Versicherung an und sah ein Mitverschulden bei dem Ehepaar. Weil die Verletzten keinen Helm getragen haben, müssen sie die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen selbst tragen. Die Kopfverletzungen hätten nämlich durch das Tragen eines Helms vermieden werden können, meinten die Richter.
ARAG Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, teilen diese Einschätzung.
Das Urteil:
Eine solche richterliche Entscheidung ist bisher zwar einmalig, geht jedoch alle Skifahrer an. Anders als zum Beispiel Radfahren ist Skifahren nämlich immer eine sportliche Betätigung. Die Geschwindigkeiten sind laut richterlicher Einschätzung selbst bei Anfängern höher als auf dem Rad. Bedingt durch moderne Materialien der Ski sind Skifahrer heute immer schneller unterwegs. Daraus ergibt sich für die Richter die Konsequenz, dass im Sinne des § 254 BGB (Mitverschulden) die Obliegenheit zum Tragen von Helmen besteht.
Praxistipp:
Wer das Risiko eingeht, ohne Helm auf der Piste unterwegs zu sein, und dabei verletzt wird, muss in Kauf nehmen, dass er sich am Unfallfolgeaufwand zu einem erheblichen Teil selber beteiligen muss. Nicht nur deshalb sollte für alle Skifahrer der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn das Helmtragen kann erwiesenermaßen helfen, die Schwere und Zahl der besonders häufigen Kopfverletzungen zu reduzieren.
Auch der Abschluss einer speziellen Skiversicherung wird Skifahrern empfohlen, da diese einen Unfallschutz enthält, der unabhängig vom Tragen eines Helms greift.
Quelle: aragvid-arag 12/12
