Sehr geehrte Skifreundinnen und Skifreunde, bitte lesen Sie aufmerksam die Reisebedingungen. Diese werden, soweit sie wirksam vereinbart sind, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Teilnehmer, und uns, dem Ski-Klub Münster e.V., als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrags.
1.
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Abschluss des Reisevertrages
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1.1 |
Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der Teilnehmer dem Ski-Klub Münster e.V. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. |
1.2 |
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Ski-Klub Münster e.V. zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Ski-Klub Münster e.V. dem Teilnehmer die Reisebestätigung aushändigen. |
1.3 |
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Ski-Klubs Münster e.V. vor, an das der Ski-Klub Münster e.V. für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Ski-Klub Münster e.V. die Annahme erklärt. Dies kann auch durch Leistung der Anzahlung, der Restzahlung
oder durch den Reiseantritt selbst geschehen. |
2.
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Zahlung des Reisepreises
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2.1 |
Mit Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises pro Person zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Ski-Klub Münster e.V. eine Insolvenzversicherung bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG abgeschlossen. Ein Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß §651 k BGB wird mit der Reisebestätigung übergeben. |
2.2 |
Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. |
2.3 |
Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung drei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann. |
2.4 |
Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer rechtzeitig vor Abreise ausgehändigt. |
2.5 |
Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen besteht. |
3.
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Leistungen
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3.1 |
Die Leistungsverpflichtung des Ski-Klubs Münster e.V. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Ausschreibung unter Maßgabe sämtlicher in der Ausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. |
3.2 |
Nebenabreden und besondere Vereinbarungen sowie Zusatzwünsche des Teilnehmers, sofern diese verbindlich vereinbart und nicht lediglich als unverbindlicher Sonderwunsch entgegengenommen werden, werden
in die Reisebestätigung aufgenommen. |
3.4 |
Die DSV-Instructoren und Übungsleiter des Ski-Klubs Münster e.V. üben – sofern keine andere Person hierfür eigens benannt ist
– die Funktion eines Reiseleiters aus und begleiten die Gruppen
– je nach skiläuferischer Zusammensetzung
– auch auf der Piste bzw. im Langlaufprogramm in der Loipe.
Ein Anspruch auf Skiunterricht besteht, auch bei den Jugendfahrten, nur dort, wo dies Bestandteil der ausgeschriebenen Leistungen bzw. Inhalt ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen ist. |
4.
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Rücktritt des Teilnehmers/Umbuchung
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4.1 |
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Teilnehmers und zur Vermeidung von Irrtümern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Ski-Klub Münster e.V. |
4.2 |
Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der Ski-Klub Münster e.V. angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderwärtige Verwendungen der Reiseleistung vom Ski-Klub Münster e.V. berücksichtigt. |
4.3 |
Die Rücktrittspauschalen betragen, bezogen jeweils auf den Reisepreis und den einzelnen Teilnehmer
– 90 bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%,
– vom 29. bis 7. Tag vor Reisebeginn 70%,
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 90%. |
4.4 |
Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Ski-Klub Münster e.V. nachzuweisen, dass ihm keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. |
4.5 |
Der Klub behält sich vor, anstelle der unter 4.3 genannten Rücktrittspaschalen, einen höheren Betrag in Rechnung zu stellen. Dafür weist der Klub konkret nach, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind und wird eingesparte Aufwendungen berücksichtigen. |
5.
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Nicht in Anspruch genommene Leistungen
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5.1 |
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ski-Klub Münster e.V. zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Der Ski-Klub Münster e.V. bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Ski-Klub Münster e.V. zurückerstattet worden sind. |
5.2 |
Umfasst die Reiseleistung Beförderung des Teilnehmers mit einem Reisebus, so besteht bei privater Anreise kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. |
6.
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Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer, Ausschlussfrist
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6.1 |
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Ski-Klub Münster e.V. dahingehend konkretisiert, dass der Teilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Ski-Klubs Münster e.V. anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. |
6.2 |
Ist vom Ski-Klub Münster e.V. keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Ski-Klub Münster e.V. direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem Ski-Klub Münster e.V. kann unter folgender Adresse aufgenommen werden: Ski-Klub Münster e.V., Magnus Wilde, Kirchbergstraße 6, 48324 Sendenhorst. |
6.3 |
Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. |
6.4 |
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus einem wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Ski-Klub Münster e.V., bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Ski-Klub Münster e.V. oder seinem Beauftragten verweigert wird oder aus den sonstigen, im Gesetz vorgesehenen Gründen. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt. |
6.5 |
Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Ski-Klub Münster e.V. abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den vom Ski-Klub Münster e.V. erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Ski-Klub Münster e.V. geltend zu machen. Zur Vermeidung von Irrtümern wird empfohlen, dieses schriftlich darzulegen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Ski-Klub Münster e.V. unter folgender Anschrift erfolgen: Ski-Klub Münster e.V., Magnus Wilde, Kirchbergstraße 6, 48324 Sendenhorst.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Teilnehmer sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. |
7.
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Kündigung bzw. Rücktritt durch den Ski-Klub Münster
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7.1 |
Der Ski-Klub Münster e.V. kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Ski-Klub Münster e.V., bzw. die von ihm eingesetzten Reiseleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Ski-Klub Münster e.V., so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Ski-Klub Münster e.V. eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Ski-Klubs Münster e.V. in diesen Fällen wahrzunehmen. |
7.2 |
Der Ski-Klub Münster e.V. kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten. Der Ski-Klub Münster e.V. ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Ein Rücktritt ist nur bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zulässig. Im Falle des Rücktritts kann der Teilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Ski-Klub Münster e.V. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Ski-Klubs Münster e.V. diesem gegenüber geltend zu machen. |
8.
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Haftungsbeschränkung
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8.1 |
Die vertragliche Haftung des Ski-Klubs Münster e.V. für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Ski-Klub Münster e.V. für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
8.2 |
Der Ski-Klub Münster e.V. haftet nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. |
9.
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Verjährung, Abtretungsverbot
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9.1 |
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Teilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen, ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. |
9.2 |
Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Ski-Klub Münster e.V., gleich aus welchem Rechtsgrund
– jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Ski-Klub Münster e.V. aus unerlaubter Handlung
– verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. |
9.3 |
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften des § 651 g BGB über die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis sowie über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. |
10.
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Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
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10.1 |
Der Ski-Klub Münster e.V. informiert in der Reisebroschüre über diese Vorschriften für deutsche Staatsbürger. Für nichtdeutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Über Änderungen gegenüber der Reiseausschreibung wird der Ski-Klub Münster e.V. den Teilnehmer informieren. |
10.2 |
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Ski- Klubs Münster e.V. bedingt sind. |
11.
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Sonstiges
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11.1 |
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags im Übrigen. |
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